EStG: § 14 Abs 7
Die aus § 6 Abs 1 letzter Satz KStG 1988 hervorleuchtende Absicht, eine Verminderung des Arbeitslohnes in den letzten Aktivitätsjahren aus wirtschaftlich beachtlichen Gründen als nicht für die unveränderte Finanzierung einer Pensionskassenanwartschaft schädlich und damit als Verletzung der 80%-Grenze zu sehen, rechtfertigt die Auffassung, dass die in § 14 Abs 7 Z 5 EStG 1988 enthaltene Begrenzung mit 80 % des letzten laufenden Aktivbezuges in gleicher Weise zu beurteilen ist, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer und der damit verbundenen steuerlichen Berücksichtigung vorliegen (Rz 1059 ff KStR 2001).