Zusätzlich zur bereits seit vielen Jahren bestehenden Möglichkeit, die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) an das Zollamt zu entrichten und sie dann (bei Vorliegen aller Voraussetzungen) in der beim Finanzamt einzureichenden UVA als Vorsteuer wieder abzuziehen, besteht ab 1. 10. 2003 für Schuldner der EUSt, die im Inland zur Umsatzsteuer erfasst sind und Waren für ihr Unternehmen einführen, folgende Möglichkeit (§ 26 Abs 3 Z 2 UStG 1994):