In Fortsetzung seiner Ausführungen in GeS 6/2003, S. 259, befasst sich der Autor mit den Folgen des VfGH-Erkenntnisses vom 28. 9. 2002, B 171/02, für die Praxis der Besteuerung von einzelnen Formen der Direktwerbung und erörtert, welcher Handlungsspielraum für die Finanzverwaltung verbleibt.