Gem § 5a iVm § 1 Z 4 NeuFöG werden bei Betriebsübertragungen unter bestimmten Voraussetzungen keine Gerichtsgebühren für Eintragungen in das Grundbuch erhoben. Die Autorin hinterfragt die Zweckmäßigkeit dieser Bestimmung. Ihrer Ansicht nach sollte die Bestimmung so ausgelegt werden, dass nur eine Übertragung des bereits im Gesellschaftsvermögen vorhandenen Grundstücks zum Eigentumserwerb im unmittelbaren Zusammenhang mit der Betriebsübertragung gefordert wird.