Ein wesentliches Anliegen des Gesetzgebers im Zuge der Reform des Vereinsgesetzes war es, die Transparenz und Kontrolle auf dem Gebiet der Finanzgebarung in den Vereinen zu verbessern. Als Konsequenz finden sich nunmehr Regelungen betreffend die Rechnungslegung für Vereine im Vereinsgesetz 2002, wobei verstärkt auf die Finanzlage von Vereinen Bedacht genommen wird. Der Beitrag geht der Frage nach, warum die Ertragslage nicht in das Vereinsgesetz Eingang gefunden hat.