Die Autoren halten fest, dass die Finanzämter insb im Bereich der kleinen Vermietung in oftmals undifferenzierter Weise vom Rechtsinstitut des vorläufigen Bescheides Gebrauch machen. Die Bescheidbegründung bleibe dabei formelhaft und sei regelmäßig nicht geeignet, den vom VwGH judizierten Anforderungen an eine dem Gesetz entsprechende Begründung Genüge zu tun. Vor diesem Hintergrund befassen sie sich mit der Begründung vorläufiger Bescheide und dem Anwendungsbereich des § 200 BAO.