Anzahlungsrechnungen scheiden umsatzsteuerlich mit Leistungserbringung aus dem Rechtsbestand aus. Eine Anzahlungsrechnung kann daher im Zeitpunkt der Leistungserbringung nicht nachträglich zu einer Schlussrechnung werden, wenn bis auf den säumigen Betrag aus der Anzahlungsrechnung keine weiteren Restbeträge mehr ausständig wären. Soweit Beträge aus Anzahlungsrechnungen im Zeitpunkt der Leistungserbringung noch offen sind, sind diese für die Geltendmachung eines Vorsteuerabzuges erneut zu fakturieren. Einer Stornierung der offenen Anzahlungsrechnung bedarf es nicht.