Mit Urteil vom 8. 5. 2003, Rs C-269/00 , Seeling/FA Starnberg, hat der EuGH entschieden, dass die Behandlung des Verwendungseigenverbrauchs von Grundstücken als steuerfreier Umsatz und der damit verbundene Ausschluss vom Vorsteuerabzug gegen Gemeinschaftsrecht verstößt. Da auch der österreichische Gesetzgeber mit dem AbgÄG 1997 den Verwendungseigenverbrauch von Grundstücken einer zwingenden unechten Steuerbefreiung unterwarf, hat dieses zur deutschen Rechtslage ergangene Urteil auch für österreichische Unternehmer weitreichende Konsequenzen.