Im Aufsatz wird untersucht, wie die Einkünfte der Organgesellschaft, die einem Organträger mit Sitz (§ 27 Abs 1 BAO) in Österreich und Ort der Geschäftsleitung in einem anderen Vertragsstaat nach Maßgabe des § 9 KStG zugerechnet werden, aus dem Blickwinkel der dem OECD-MA nachgebildeten Doppelbesteuerungsabkommen zu behandeln sind.