Zum 1. 1. 1997 wechselten Ärzte von der USt-Steuerpflicht in die Steuerbefreiung. Die Vorsteuerberichtigung, die bei einem solchen Wechsel nach § 12 Abs 10 und 11 UStG generell vorgesehen ist, wurde für Ärzte mit einem Sondergesetz ausgeschaltet. Die Berufungsbehörde beurteilte diese Steuerbegünstigung als unzulässige Beihilfe und verweigerte deren Anwendung. Der VwGH hat diese Frage nunmehr dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.