Der OGH hat mit Urteil vom 23. 1. 2003, 6 Ob 111/02w, unter anderem entschieden, dass der Schlussbilanz gem § 220 Abs 3 AktG keine Gewinn- und Verlustrechnung angeschlossen werden muss. In Frage gestellt hat er, ob in allen Fällen ein Anhang zur Schlussbilanz erforderlich ist. Wenger stellt das Problem sowie die Entscheidungsgründe vor und gibt Hinweise für die Praxis.