Schrottmeyer kritisiert die mit Erkenntnis vom 26.06.2002, 2002/13/0003, vom VwGH erneut vertretene Ansicht, wonach der Begriff der “Erwerbsunfähigkeit" iSd § 37 EStG dahingehend zu interpretieren ist, dass die Halbsatzbegünstigung nur bei 100%iger Erwerbsunfähigkeit zusteht. Gleichzeitig begrüßt er die im BBG 2003 vorgesehene gesetzliche Verankerung der betriebsbezogenen Erwerbsunfähigkeit.