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Stundungszinsen gem § 212 Abs 2 BAO, Aussetzungszinsen gem § 212a Abs 9 BAO, Anspruchszinsen gem § 205 Abs 2 BAO

Die erste Seite aktuellÖStZ 2003/623aÖStZ 2003, 313 Heft 14 v. 15.7.2003

Die Höhe der genannten Zinsen ist vom jeweils geltenden Basiszinssatz abhängig (§§ 212 Abs 2, 212a Abs 9, § 205 Abs 2 BAO). Mit BGBl II 2002/309 (Änderung der Basis- und ReferenzzinssatzVO) wurde die Bezugsgröße für den Basiszinssatz (bisher: Einlagenfazilität) auf die Veränderungen des Zinssatzes der Hauptrefinanzierungsoperationen umgestellt. Der Basiszinssatz verändert sich gem § 1 Basis- und ReferenzzinssatzVO (idF BGBl II 2002/309) entsprechend dem von der EZB auf ihre Hauptrefinanzierungsoperationen angewendeten Zinssatz. Veränderungen von insgesamt weniger als 0,5 Prozentpunkten seit der jeweils letzten Änderung des Basiszinssatzes bleiben dabei außer Betracht. Seit 2001 ergaben sich aufgrund von vom EZB-Rat beschlossenen Zinssatzänderungen folgende Änderungen des Basiszinssatzes:

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