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Nochmals: Rechnungsausstellung nach dem 2. AbgÄG 2002

ÖStZ 2003/599ÖStZ 2003, 300 Heft 13 v. 1.7.2003

In seinem Artikel inÖStZ 8/2003(2003/335, S. 200), vertritt Dr.Wolfgang Bergerauf S. 201 die Ansicht, dass hinsichtlich UID-Nr “Berichtigungen aber nur möglich sind, wenn eine UID-Nr zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung vorhanden war" und zitiert dazu Rz 1554 der UStR 2000, wonach die Verpflichtung zur Angabe der UID-Nr in der Rechnung nur besteht, soweit der Unternehmer im Inland Lieferungen und sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht.

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