Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt das bebaute Grundstück ein einheitliches Wirtschaftsgut dar. Der Beitrag geht auf- grund des Erkenntnisses des VwGH vom 22. 10. 2002, 98/14/0061, der Frage nach, inwieweit diese Einheitlichkeit bei Übertragung stiller Reserven anzuwenden ist.