Nach Auffassung der Autoren ist bei einer äquivalenten Realteilung die vom BMF geforderte Verkehrsbewertung der teilenden Mitunternehmerschaft und des abgeteilten Vermögens entbehrlich, um die richtige Höhe der Ausgleichsposten zur Vermeidung der Verschiebung von stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes zu ermitteln. Der Ausgleichsposten ergebe sich bei unverändertem steuerlichen Eigenkapital des ausgeschiedenen Gesellschafters und bei Bilanzsummengleichheit automatisch als Lücke in dessen Eröffnungsbilanz.