Am 8. 5. 2003 wurde im BMF in Wien der Entwurf eines Doppelbesteuerungsabkommens mit Algerien paraphiert. Das Abkommen orientiert sich im Wesentlichen am OECD-MA, enthält aber auch einige Elemente aus dem UNO-MA. Es gilt für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Die Betriebstätten begründende Baustellenfrist beträgt 6 Monate. Im Bereich freiberuflicher Einkünfte löst -- abweichend vom Konzept der “festen Einrichtung" -- auch die Erbringung von Dienstleistungen während eines Zeitraums von mindestens 183 Tagen während eines Steuerjahres das Besteuerungsrecht des Quellenstaates aus. Die internationalen Gewinnaufteilungsgrundsätze für gewerbliche Gewinne (“Betriebstättenregel") entsprechen inhaltlich dem OECD-MA. Das Besteuerungsrecht des Quellenstaates ist bei Dividenden auf 5 % (im Schachtelverhältnis bei 10%iger Mindestbeteiligung) und auf 15 % im Portfoliofall, bei Zinsen auf 10 % (allerdings mit sehr weitreichenden Steuerfreistellungen im Zusammenhang mit Zinsen im “öffentlichen" Sektor, von Zinsen im Zusammenhang mit Kreditverkäufen von gewerblichen Ausrüstungen und Dienstleistungen und Zinsen aus Bankdarlehen, einschließlich Bankgarantien) und bei Lizenzgebühren auf 10 % beschränkt. Das DBA sieht den “großen" Informationsaustausch vor. Im Procès Verbale wurde hinsichtlich der Auslegung des Abkommens die Maßgeblichkeit des OECD-Musterkommentars vereinbart.