Ist daher eine (tätige) deutsche Kapitalgesellschaft einerseits zu 99 % an einer österr GmbH beteiligt und andererseits zugleich Organgesellschaft einer deutschen Organträger-KG, dann steht ungeachtet des noch nicht verstrichenen 2-Jahreszeitraumes des § 94a EStG 1988 ein KESt-Entlastungsanspruch gem Art 10 DBA-D (1954 und 2000) zu (KESt-Herabsetzung auf 5 %). (SWI 2003, 175)