EStG 1988: § 68 Abs 1
17. 12. 2002, 2000/14/0098
Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 68 Abs 1 EStG 1988 ist die dort vorgesehene Steuerfreiheit für Zuschläge nur davon abhängig, dass sie ua Sonntagsarbeit oder die mit dieser Arbeit zusammenhängenden Überstunden abgelten. Dass nach im Gastgewerbe geltenden kollektivvertraglichen Regelungen der Dienstnehmer für seinen Sonntagsdienst einen Ersatzruhetag erhält, bedeutet nicht, dass dieser Wochenruhetag auch in Ansehung des § 68 Abs 1 EStG 1988 an die Stelle des Sonntages tritt. Kollektivvertragsrecht vermag den normativen Inhalt des § 68 Abs 1 EStG 1988 nicht zu ändern.