Der VwGH bestätigte in seinem Erkenntnis vom 20. 6. 2000, 98/15/0169, dass auch die Vermögenssphäre von unter § 7 Abs 3 KStG 1988 fallenden Körperschaften (insbesondere Kapitalgesellschaften) in eine betriebliche und außerbetriebliche Sphäre zu trennen ist. Nach einer Darstellung des Sachverhalts sowie der wesentlichen Entscheidungsgründe werden im Beitrag die Entscheidung des VwGH kritisch gewürdigt und einige Konsequenzen aufgezeigt.