Der OGH hat im Urteil vom 10. 9. 2002, 14 Os 6/02, ausgesprochen, dass die Straffreiheit ausgeschlossen ist, wenn Verfolgungshandlungen gesetzt wurden, auch wenn diese dem Selbstanzeiger nicht bekannt sind. Weiters erfordere die Erstattung einer Selbstanzeige die Darlegung der begangenen Verfehlung. Ein bloßes Eingestehen einer Tat im Zuge einer Vernehmung könne nicht als Selbstanzeige angesehen werden. Toifl nimmt zu diesem Urteil -- vor allem hinsichtlich des Beginns der Verfolgungshandlung -- kritisch Stellung.