BAO: § 293 b
Der Berufungswerber bezieht Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als Grenzgänger. In den Abgabenerklärungen sind lediglich das Pendlerpauschale und die Werbungskosten eingetragen; die Lohnbescheinigungen der deutschen Arbeitgeber sind beigelegt; eine Übernahme der Beträge aus den Lohnbescheinigungen in den Steuererklärungen ist nicht erfolgt.