Im Beitrag werden die Argumente des VwGH (Erkenntnis vom 25.09.2001, 99/14/0217) für die Berücksichtigung der „befreiten“ Auslandsverluste im Ansässigkeitsstaat und für die Nachversteuerung in den Folgejahren behandelt. Auch wenn diese Entscheidung im Schrifttum überwiegend kommentiert wurde, legt Lang dem VwGH nahe, seine am 25. 9. 2001 begonnene Rechtsprechung zu überdenken und auch eine nochmalige Änderung der Rechtsprechung in Erwägung zu ziehen.