Der VfGH hat mit Beschluss vom 6. 12. 2001, B 1363/01-8, ein Gesetzesprüfungsverfahren betreffend § 121 Abs 5 Z 2 und 3 EStG eingeleitet. Der Autor stellt die Rechtslage und die Begründung in der Gegenschrift der belangten Behörde dar, befasst sich mit den Bedenken des VfGH und schließt seinen Beitrag mit persönlichen Anmerkungen.