Seitdem es in Österreich eine bundesweite Ermächtigung zu einer Getränkesteuererhebung gab, hat es schon immer Differenzen zwischen dem Umfang des Erhebungsrechtes und der gehandhabten Steuereinhebung gegeben. Im dritten Teil seiner Abhandlung geht der Autor auf diese Differenzen ein, zieht Schlussfolgerungen und zeigt eine Lösungsmöglichkeit zum bestehenden Besteuerungskonflikt auf.