KStG: §§ 10, 21
Ist daher eine deutsche KGaA als einzige Kommanditistin an einer österr Handels-KG beteiligt, dann ist eine von einer tschechischen Tochter-GmbH der inländischen Mutter-KG zufließende Gewinnausschüttung gem § 21 Abs 1 Z 2 lit a KStG nach Maßgabe des § 10 KStG insoweit körperschaftsteuerfrei, als diese Gewinnausschüttung in den KG-Gewinnanteil der deutschen KGaA eingeht. Unter den gegebenen Umständen (Komplementärin der inländischen KG ist eine nicht kapitalmäßig beteiligte liechtensteinische AG, die als Abgeltung ihrer Haftungsübernahme eine Risikoprämie in Höhe von 5 % ihres Aktienkapitals erhält) erscheint es vertretbar, die gesamte Gewinnausschüttung aus Tschechien körperschaftsteuerfrei zu stellen und daher gesonderte Untersuchungen darüber zu unterlassen, ob in diese 5%ige Risikoprämie auch ein Teil der tschechischen Gewinnausschüttung einfließt und welche Auswirkungen diesfalls die Nichtdiskriminierungsklausel des DBA-Liechtenstein hierauf hat.