EStG 1988: § 18 Abs 1 Z 6
Der Berufungswerber nahm als Geschäftsführer das Betriebsausgabenpauschale gemäß § 17 EStG 1988 in Anspruch. Daneben machte er Sonderausgaben aus dem Titel der „Steuerberatungskosten“ in Höhe von mehr als 20.000 S geltend.
Das Finanzamt qualifizierte die Steuerberatungskosten als Betriebsausgaben und betrachtete diese als mit dem Betriebsausgabenpauschale abgegolten.