EStG: § 16 Abs 1 Z 10 letzter Satz
Nach dem Bundesgesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künstler, BGBl I 2001/87, umfassen die Aufgaben des wissenschaftlichen (künstlerischen) Mitarbeiters auch das selbständige wissenschaftliche (künstlerische) Arbeiten einschließlich der Möglichkeit zur Arbeit an der Dissertation (§ 6b Z 2); Gemäß § 6b Abs 4 leg cit ist im insgesamt halben Verwendungsausmaß Zeit (unter anderem) für die Arbeit an der Dissertation einzuräumen. Das Doktorratsstudium ist jedoch weder Voraussetzung für die Bestellung zum wissenschaftlichen (künstlerischen) Mitarbeiter, noch wird mit dem so genannten Ausbildungsbeitrag (§ 6f leg cit) die Arbeit im Zusammenhang mit einer Dissertation (gesondert) entlohnt. Als ausbildungsbezogene Voraussetzungen für die Bestellung führt das Gesetz (§ 6a Abs 2 leg cit) lediglich den Abschluss