Bestehen die Nebenansprüche (§ 3 Abs 2 BAO) „Gebührenerhöhung“ (§ 9 GebG) und „Säumniszuschläge“ (§ 217 BAO) nebeneinander oder schließen sie einander aus? Der Wegfall des§ 217 Abs 5 BAOaF durch BudgetbegleitG 2001 aktualisiert diese Frage. Unter Zugrundelegung der derzeit geltenden Rechtslage ist von einem „Nebeneinander“ auszugehen, wobei allerdings gem§ 217 Abs 7 BAOnF bei Fehlen groben Verschuldens der Säumniszuschlag - sofern er überhaupt eine erlassmäßig festgesetzte Freigrenze von 50 € erreicht - nicht festzusetzen ist. Soweit aus gebührenrechtlicher Sicht eine Gebührenerhöhung nicht zwingend ist (§ 9 Abs 1 GebG), sondern eine Ermessensentscheidung darstellt (§ 9 Abs 2 GebG), gibt§ 20 BAOdie Möglichkeit, nach Billigkeit alle in Betracht kommenden Umstände zu berücksichtigen.