Am 12. 3. 2002 wurde anlässlich des Staatsbesuchs des iranischen Präsidenten Khatami in Wien ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Iran unterzeichnet. Das Abkommen folgt in allen wesentlichen Punkten dem Konzept des OECD-Musterabkommens. Das Besteuerungsrecht des Quellenstaats bei Dividenden ist auf 5% (im Schachtelverhältnis bei 25%iger Mindestbeteiligung) bzw auf 10 % (im Streubesitzfall) eingeschränkt. Das Quellenbesteuerungsrecht für Zinsen ist mit 5% begrenzt, Quellensteuerbefreiungen sind für Exportförderungskredite und für Zwischenbankzinsen vorgesehen. Das Quellenbesteuerungsrecht für Lizenzgebühren beträgt ebenfalls 5%. Als Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wird österreichischerseits grundsätzlich die Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt sowie auf iranischer Seite die Anrechnungsmethode vorgesehen.