ZK: Art 243ZollR-DG: §§ 85 a bis f
In der Beschwerde wird vorgebracht, es liege eine Verletzung des Rechts auf Entscheidung durch einen unabhängigen Entscheidungsträger vor, weil die Bestimmung des Art 243 ZK, der Gerichte oder diesen gleichwertige spezielle Stellen vorsieht, nicht rechtmäßig in die österreichische Rechtsordnung umgesetzt worden sei.