Drei Besonderheiten des zollrechtlichen Abgabenverfahrens werden im Beitrag skizziert:
Die Vorgaben der BAO gelten für den zollrechtlichen Abgabenbescheid nicht.Die Abgaben sind -- auch zugunsten des Zollschuldners -- unabhängig von der Rechtskraft des Abgabenbescheids abänderbar.