Die Frage, ob ein selbständiger Unternehmensberater nach Verlegung seines Büros nach Liechtenstein mit seinen betrieblichen Einkünften gem Art 14 iVm Art 23 DBA-Liechtenstein in Österreich von der Besteuerung freizustellen ist, kann im Rahmen des EAS-Verfahrens nicht beantwortet werden. Dabei käme es entscheidend darauf an, ob die betreffende Tätigkeit nach österr Recht als freiberuflich selbstständige oder als gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist (Hinweis auf Rz 5266 ESt-RL 2000 und AÖF 1992/265). Nur im erstgenannten Fall würde jener Teil der Einkünfte, der funktional dem in Liechtenstein unterhaltenen Büro zuzurechnen ist, gemäß dem Abkommen in Österreich von der Besteuerung zu befreien sein. (SWI 2002, 45)