Bei Anwendung jener DBA, die eine dem Art 14 OECD-MA (Fassung vor 2000) entsprechende Zuteilungsregel enthalten, ist den darin verwendeten Begriffen „freier Beruf“ und „sonstige selbständige Arbeit“ auf österr Seite im Zweifel stets jener Inhalt zugeschrieben worden, der diesen Begriffen im innerstaatlichen Recht zukommt (Art 3 Abs 2 OECD-MA). Verlegt daher ein österr Unternehmensberater, der bisher als freiberuflich tätiger Unternehmensberater in Österreich besteuert worden ist, sein Unternehmen nach Liechtenstein, dann findet auf seine Unternehmensgewinne Art 14 DBA-Liechtenstein Anwendung.(SWI 2002, 6)