Art 4 Abs 3 DBA-Liechtenstein sieht vor, dass eine ständige Wohnstätte nur dann einen Wohnsitz iSd DBA begründet, wenn die „fremdenpolizeilichen Voraussetzungen für einen dauernden Aufenthalt“ erfüllt sind. Hiedurch soll sichergestellt werden, dass durch bloße faktische (aber illegale) Wohnsitznahmen in Liechtenstein keine österreichischen Besteuerungsrechte verloren gehen.