Gem Art 11 Abs 3 lit b DBA-Indien vom 8. 11. 1999 sind Zinsen aus Indien von der Quellenbesteuerung ausgenommen wenn sie
innerhalb eines von Indien genehmigten Ausmaßes gezahlt werden undder Geschäftsvorgang, auf den sich die zinsenbringende Forderung gründet, von Indien genehmigt worden ist.