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Begriff der „genehmigten Geschäftsvorgänge“ nach dem DBA-Indien (EAS 1961 v 26. 11. 2001)

Anfragebeantwortungen des BMFDBA-IndienÖStZ 2002/197ÖStZ 2002, 120 Heft 5 v. 1.3.2002

Gem Art 11 Abs 3 lit b DBA-Indien vom 8. 11. 1999 sind Zinsen aus Indien von der Quellenbesteuerung ausgenommen wenn sie

innerhalb eines von Indien genehmigten Ausmaßes gezahlt werden undder Geschäftsvorgang, auf den sich die zinsenbringende Forderung gründet, von Indien genehmigt worden ist.

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