Erwirbt eine in Großbritannien ansässige natürliche Person in Österreich eine Wohnstätte, die bloß als Ferienwohnsitz genutzt werden soll, dann tritt hierdurch wohl unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich ein. Die aus Drittstaaten zufließenden Dividendeneinkünfte sind im Allgemeinen gem Art 22 DBA-Großbritannien in Österreich (ohne Progressionsvorbehalt) von der Besteuerung freizustellen.