Schließt eine österr GmbH mit einer ihr nicht nahe stehenden deutschen GmbH einen Beratungsvertrag ab, demzufolge die deutsche Gesellschaft sich zur Beratung in allen technischen und kaufmännischen Angelegenheiten sowie bei der Planung und Durchführung von Bauvorhaben, zur Beantwortung von Kunden- und Lieferantenanfragen und zur Übernahme der Position des Geschäftsführers verpflichtet, und wird dieses Leistungspaket von der deutschen GmbH durch eine tageweise, jedoch 183 Tage jährlich nicht übersteigende Entsendung eines ihrer Mitarbeiter erfüllt, dann ist bei steuerlicher Anerkennung dieser Gestaltungsform zunächst festzustellen, ob die deutsche GmbH zur Erfüllung ihrer Aufgaben über eine österr Betriebstätte verfügt. Eine solche wäre zB in jenem Raum gegeben, der dem deutschen Geschäftsführer als Büroraum zur Verfügung gestellt wird.