Zahlt der ehemalige deutsche Arbeitgeber eines in Österreich ansässig gewordenen Arbeitnehmers jährlich eine Erfindungsprämie aus, uzw nachdem der Zahlungsempfänger seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen aus Deutschland nach Österreich verlegt hat, dann ist vorweg festzustellen, ob es sich hierbei um eine Form des nachträglichen Arbeitslohnes für eine seinerzeit im Rahmen des Dienstverhältnisses in Deutschland gemachte Erfindung (Diensterfindung) handelt. Zutreffendenfalls steht daran gem Art 9 Abs 1 DBA-Deutschland das Besteuerungsrecht Deutschland zu und es wäre diesfalls die Prämie lediglich für Belange der Ermittlung des auf das übrige Einkommen entfallenden Durchschnittsteuersatzes (Progressionsvorbehalt) in Österreich anzusetzen. Dabei käme für ausländische Diensterfindungen die Progressionsunwirksamkeit des „zusätzlichen Sechstels“ nach § 67 Abs 7 EStG 1988 nicht zur Anwendung. (SWI 2002, 4)