Gem Art 9 Abs 2 DBA-Dänemark unterliegen Lizenzgebühren, die von einer österr Kapitalgesellschaft an eine dänische Kapitalgesellschaft gezahlt werden, dann einem mit 10 % begrenzten österr Steuerabzug, wenn die die Lizenzgebühren empfangende dänische Gesellschaft zu mehr als 50 vH am Grund- oder Stammkapital der auszahlenden Gesellschaft beteiligt ist. Da das als Voraussetzung für diese Steuerpflicht vorgesehene Beteiligungserfordernis in dem DBA nicht auf unmittelbare Beteiligungen eingeschränkt worden ist, wird seitens des BMF die Auffassung vertreten, dass auch mittelbare Beteiligungen hiefür genügen. Es steht der dänischen Lizenzgebührenempfängerin frei, bei einer davon abweichenden Rechtsauffassung, ein diesbezügliches Verständigungsverfahren auf dänischer Seite zu beantragen (SWI 2002, 6)