BAO: § 240
Hat eine österr Hotelmanagementgesellschaft die Lohnsteuer für ihre in einem Prager Hotel eingesetzten Dienstnehmer einbehalten und abgeführt und kommt nachträglich hervor, dass ein in der Zeit vom August 2000 bis Ende Jänner 2001 in Prag beschäftigter Dienstnehmer in den USA ansässig war, dann hat der Dienstnehmer gem dem DBA-USA Anrecht auf Entlastung von dieser österr Lohnabzugsbesteuerung. Diese Steuerentlastung ist im Wege eines auf § 240 Abs 3 BAO gestützten Rückzahlungsantrages durch das FA Eisenstadt vorzunehmen.