EStG 1988: § 98
In Österreich akkreditierte ausländische Journalisten aus Ländern, mit denen DBA bestehen, werden durch diese Abkommen vor dem Eintritt einer internationalen Doppelbesteuerung geschützt. Im Verhältnis zu Staaten, mit denen kein derartiges Abkommen besteht, unterliegen die in Österreich tätigen Journalisten der inländischen Steuerpflicht. Werden ihre Bezüge auch in ihrem Heimatstaat, im vorliegenden Fall in Jugoslawien, der Besteuerung unterzogen, dann wird es die primäre Aufgabe des Heimatstaates (des „Ansässigkeitsstaates“) sein, sich um die Vermeidung einer Doppelbesteuerung seiner Bürger zu kümmern. Diese Sichtweise wird auch durch die Rsp des VwGH bestätigt (zB E 8. 6. 1988, 87/13/0170 und E 14. 3. 1990, 89/13/0115).