BAO: § 45
Der Berufungswerber, ein gemeinnütziger Sportverein, der seinen Spielbetrieb in der höchsten Meisterschaftsklasse unterhält, erzielt Umsätze aus dem mit Gewinnaufschlag durchgeführten Verkauf sog „Fanartikel“ (zB Schals, Dressen, Kappen; aber auch CD's und Bettwäsche), der einerseits in einem Raum des Stadions, andererseits aber auch in anderen - keinem räumlichen Zusammenhang aufweisenden - Verkaufsstellen erfolgt.