BAO: § 125 Abs 1 lit a
Mit dem Euro-Steuerumstellungsgesetz 2001 wurden unter anderem die Buchführungsgrenzen des § 125 Abs 1 lit a BAO von 5 Mio S (allgemeine Umsatzgrenze) und 8 Mio S (Umsatzgrenze bei Lebensmitteleinzelhändlern und Gemischtwarenhändlern) auf 400.000 € (5,504.120 S) und 600.000 € (8,256.180 S) erhöht. Nach der In-Kraft-Tretensbestimmung (§ 323 Abs 9 BAO) sind diese Umsatzgrenzen erstmals auf im Jahr 2002 ausgeführte Umsätzeanzuwenden. Eine Buchführungspflicht aufgrund dieser erhöhten Beträge kann daher nach § 125 Abs 2 BAO frühestens zum 1. 1. 2005 eintreten. Im folgenden Überblick wird beispielhaft anhand der allgemeinen Umsatzgrenze dargestellt, zu welchem Zeitpunkt aufgrund welcher Grenzen eine Buchführungspflicht eintritt: