Eine Ausschüttung von Gewinnen vermindert das ausschüttbare Eigenkapital einer Kapitalgesellschaft; eine Ausschüttung von Gewinnen kann begrifflich nicht fremdfinanziert werden. Es ist in sich widersprüchlich, einerseits KESt vorzuschreiben, weil Gewinne ausgeschüttet werden, andererseits den Abzug von Fremdkapitalkosten einzuschränken, weil eine Gewinnausschüttung fermdfinanziert worden sei.