Gemäß § 4 Abs 4 Z 5 EStG sind sämtliche Einrichtungen, deren Zugehörigkeit zum begünstigten Empfängerkreis des § 4 Abs 4 Z 5 lit d und e EStG durch Bescheid einer Finanzlandesdirektion festgestellt wurde, einmal jährlich im „Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung“ zu veröffentlichen. Die aktuelle Liste zum 31. 12. 2001 finden Sie seit kurzem auf der Homepage des BMF (www.bmf.gv.at ).