Mit Urteil vom 08.01.2002, C-409/99 , hat der EuGH aus Anlass der Prüfung der Vorsteuerabzugsberechtigung der Kraftfahrzeuge Pontiac TransSport und Fiat Ulysse entschieden, dass es einem Mitgliedstaat nach Artikel 17 Abs 6 Unterabs 2 der 6. EG-Richtlinie verwehrt ist, die Ausgaben für bestimmte Kraftfahrzeuge nach dem In-Kraft-Treten dieser Richtlinie (für Österreich ist das der Zeitpunkt des Beitritts zur EU, somit der 1. 1. 1995) vom Recht auf Vorsteuerabzug auszuschließen, wenn zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Richtlinie für Ausgaben das Recht auf Vorsteuerabzug nach ständiger auf einem Ministerialerlass beruhender Praxis der Verwaltungsbehörden dieses Staates gewährt wurde. Bezüglich der Auswirkungen dieses Urteils auf Neuanschaffungen von Kleinbussen und auf bereits im Unternehmensbereich befindliche Kleinbusse und zur Frage, welche Kleinbusse nunmehr vorsteuerabzugsberechtigt sind, siehe den Artikel von Caganek in diesem Heft, ab Seite 94.