Werden Erwerbsvorgänge über Grundstücke, die zur Grunderwerbsteuerpflicht geführt haben, innerhalb der Drei-Jahres-Frist nach § 17 GrEStG rückgängig gemacht, führt dies zur Nichtfestsetzung oder Rückzahlung der ursprünglichen Grunderwerbsteuer. Wenn der Akt der Rückgängigmachung per se grunderwerbsteuerbar ist, ist auch dieser Vorgang von der Grunderwerbsteuer befreit. Zu untersuchen ist, inwieweit diese Befreiungsbestimmung auch bei Rückgängigmachungen der Erwerbsvorgänge durch Umgründungen zur Anwendung gelangt.