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Einkommensteuerliche Beurteilung einer Entschädigung für Rufschädigung

ErlassrundschauÖStZ 2002/71ÖStZ 2002, 47 Heft 3 v. 1.2.2002

§ 32

Eine Entschädigung für Rufschädigung wird dann zu Einkünften iSd § 32 Z 1 iVm der entsprechenden Einkunftsart führen, wenn die Rufschädigung mit der Sphäre der Einkommenserzielung im Zusammenhang steht. Ob auf eine derartige steuerpflichtige Entschädigung die Begünstigung des § 37 Abs 2 Z 2 EStG 1988 zur Anwendung gebracht werden kann, hängt davon ab, ob der Zeitraum, für den die Entschädigung gewährt wurde, mindestens sieben Jahre beträgt.

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