Der VwGH sprach im Erkenntnis vom 19. 3. 2002, 96/14/0087, aus, dass zu den Einkünften aus Kapitalvermögen alle „Vermögensvermehrungen gehören, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für eine Kapitalnutzung darstellen“. Nach Ansicht der Autoren führt dieses Erkenntnis nicht zu weit reichenden Änderungen in der steuerlichen Behandlung von Schadenersatzleistungen. Sie befassen sich in ihrem Artikel mit Verzugszinsen als Einkünfte iSd § 27 Abs 1 Z 4 EStG sowie den Folgerungen aus dem zit Erkenntnis und diskutieren die Abzugsfähigkeit von Refinanzierungskosten.